Grundrechtlicher Eigentumsschutz in der Europäischen Union.


ISBN 9783428089116
241 Seiten, Taschenbuch/Paperback
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Nach Art. F Abs. 2 EUV achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Privateigentum, Privatautonomie und Wettbewerb sind die Säulen, auf denen jedes freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftssystem ruht. Die Bedeutung der Eigentumsgewährleistung als Gegengewicht zu Interventionen in den vermögensrechtlichen Bereich wächst umso mehr, je breiter die Eingriffsmöglichkeiten der EU werden.



Die vorliegende Studie soll einen Beitrag zur Konturierung des grundrechtlichen Eigentumsschutzes in der EU leisten und Vergleichsmaterial zur Verfügung stellen, das als Diskussionsgrundlage für seine Bewertung und Weiterentwicklung dienen kann.



Auf einen Überblick über die Entwicklung der Grundrechte im Rahmen der Unionsrechtsordnung folgt eine Bestandsaufnahme des bisherigen von der Rechtsprechung des EuGH geprägten unionsrechtlichen Eigentumsschutzes. Anschließend werden die Eigentumsgewährleistung der EMRK und der Verfassungen Deutschlands, Italiens und Irlands untersucht; in seiner Grundsatzentscheidung zum gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsgrundrecht hat der EuGH die Garantien dieser Länder ausdrücklich als Rechtserkenntnisquellen herangezogen.



Methodisch folgt die Darstellung jeder Rechtsordnung einem einheitlichen Aufbau. Es werden der Anwendungsbereich der grundrechtlichen Gewährleistung, die Arten von Eigentumsbeeinträchtigungen und die an sie gestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen analysiert.



In der dogmatischen Struktur der Eigentumsgarantie zeigen sich in den untersuchten Rechtsordnungen starke Vereinheitlichungstendenzen. Als materielle Schranke für Eigentumsbeeinträchtigungen gewinnt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung; dies führt zu einer Entlastung des Enteignungsbegriffs.



Der EuGH beschränkt jedoch in der Praxis die ihm obliegende Kontrolle des europäischen Gesetzgebers bisher auf evidente Fehler. Seine Rechtsprechung weist ein Abwägungsdefizit auf und bleibt damit deutlich hinter dem Standard der anderen untersuchten Rechtsordnungen zurück.
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